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22.05.2009

Lesezeit: etwa 1 Minute

Muslimische Grundschülerinnen müssen gemeinsam mit Jungen am Schwimmunterricht teilnehmen

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Über einen bizarren Sachverhalt hatte das Oberverwaltungsgericht (OVG) in Münster am vergangenen Mittwoch zu entscheiden. Die Eltern eines muslimischen Mädchens, das die Grundschule in Gelsenkirchen besucht, hatten beim Schulamt vergeblich die Befreiung ihrer Tochter vom Schwimmunterricht beantragt. Sie erklärten, sie befürworteten eine strenge Auslegung des Korans. Diese gebiete ihnen, Kinder schon ab dem 7. Lebensjahr vor sexuellen Versuchungen zu bewahren. Als das Schulamt dieses Ansinnen ablehnte, bemühten die Eltern die Gerichte.

Das Verwaltungsgericht in Gelsenkirchen lehnte erstinstanzlich die Befreiung des Mädchens vom Schwimmunterricht ab, weil die Tochter sich durch entsprechende Schwimmbekleidung vor den Blicken anderer schützen könne. Dagegen wandten die Eltern ein, der Schwimmanzug sauge sich mit Wasser voll und behindere ihre Tochter beim Schwimmen. Außerdem stelle er eine zusätzliche Gefahr für Leib und Leben dar.

Das OVG wies diese Einwände zurück. Es sei inzwischen nichts Ungewöhnliches mehr, daß muslimische Frauen und Mädchen beim Schwimmen einen sogenannten Burkini trügen. Das gelte sowohl in islamisch geprägten Ländern als auch in Deutschland. Auch im Schwimmunterricht in der Grundschule sei den Mädchen das Tragen einer derartigen Schwimmbekleidung grundsätzlich zumutbar. Der Beschluß ist unanfechtbar.
Bericht
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