28.07.2009
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SPD-Kandidatenkür von Kassel rechtlich nicht einwandfrei?
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Zur Hauptseite wechselnOffenbar hat die Kasseler SPD mit der Not-Nominierung ihrer Direktkandidatin für den Bundestagswahlkreis 169 gegen die eigene Parteisatzung verstoßen. Einem in Nordhessen stark verbreiteten Anzeigenblatt zufolge soll der Landrat des Kreises Kassel, Uwe Schmidt (SPD), erklärt haben, daß die Nominierung der sozialdemokratischen Kandidatin zwar mit dem Bundeswahlgesetz, nicht aber mit den Statuten der Partei vereinbar sei, da diese eine bestimmte Ladungsfrist für derlei Wahlversammlungen vorsehen, die nicht eingehalten wurde. Die Satzung der NPD sieht für solche Aufstellungsveranstaltungen übrigens eine Mindestladungsfrist von sieben Tagen vor, und im Gegensatz zu den Musterdemokraten der SPD halten sich die Nationaldemokraten auch an ihre Parteigesetze.
Die Not-Nominierung war nötig geworden, weil der ursprünglich vorgesehene Kandidat der SPD, Rainer Pfeffermann, seine Kandidatur wenige Stunden vor Ablauf der Meldefrist überraschend zurückzog. Inzwischen wurde bekannt, daß Pfeffermann von einer SPD-Genossin wegen sexueller Nötigung angezeigt wurde. So, oder so, die Kandidatenkür der Kasseler SPD besitzt ein gewisses Geschmäckle. Der ursprüngliche Kandidat zieht aus taktischen Gründen in letzter Minute zurück und sieht sich inzwischen mit einer Anzeige wegen sexueller Nötigung (sic!) konfrontiert und die eiligst nominierte Nachfolgerin wurde unter Bruch der eigenen Satzung aufgestellt. Ein hübscher kleiner Skandal, der aber unter den etablierten Altparteien zur Normalität gehört. Deshalb wird der offenkundige Rechtsbruch bestimmt ohne Folgen bleiben, Mauscheleien sind ja gewissermaßen eine Spezialität gerade der SPD, und eine Krähe hackt der anderen eben kein Auge aus.

Jörg Krebs
Nicht auszudenken, wenn sich die NPD bei der Nominierung ihres Kandidaten für den Bundestagswahlkreis 169, Martin Radtke, ähnliche Schnitzer erlaubt hätte. Die nationaldemokratische Kandidatur wäre ganz sicher nicht zugelassen worden. So hat der Wahl-Skandal von Kassel wieder einmal deutlich gemacht, daß der Artikel 3 (1) des Grundgesetzes („Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich“), durchaus nur eine begrenzte Verbindlichkeit besitzt. Vielmehr ist es offensichtlich so, daß zwar alle gleich sind, manche aber doch ein bißchen „gleicher“.
Jörg Krebs,
NPD-Landesvorsitzender Hessen