18.11.2009
Auf Anfrage der NPD (A 884/09) teilte der Magistrat sinngemäß mit, daß er sich mit dem Eigentümer eines Verbindungsweges im Stadtteil Nieder-Eschbach in Verbindung setzen wolle, um diesen an seine Verkehrssicherungspflicht zu erinnern. Vier Monate lang passierte nichts, was den Anfragesteller veranlaßte, in der Fragestunde am 12. November erneut nachzuhaken. Daraufhin teilte der Magistrat in seiner Antwort auf die Frage 1292 des Anfragestellers mit, daß eine zustellungsfähige Anschrift des Eigentümers ermittelt würde, da unter der im Telefonbuch genannten Nummer eine Kontaktaufnahme mißlungen sei und, daß dieser gemäß § 903 BGB im Übrigen mit seiner Sache beliebig verfahren könne. Ich frage den Magistrat: 1. Ist es dem Magistrat nicht möglich, im Grundbuch eine zustellungsfähige Anschrift des Eigentümers des in der Vorlage A 884/09 näher bezeichneten Weges zu ermitteln? 2. Wieso ist der Magistrat sonst gehalten, den Eigentümer eines Grundstückes das innerhalb der Gemarkung der Stadt Frankfurt am Main liegt, über das Telefonbuch zu ermitteln, bzw. zu ...
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